

„ES GIBT NUR EINE SACHE AUF DER WELT DIE TEURER IST ALS BILDUNG: KEINE BILDUNG!“
John F. Kennedy
Der Förderverein des Alexander-von-Humboldt-Gymnasiums wurde bereits 1968 gegründet. Seit seiner Gründung hat es sich der Verein zur Aufgabe gemacht, die Aktivitäten der Schule ideell und finanziell in seinen Bildungs- und Erziehungsaufgaben zu unterstützen. Der Verein fördert unbürokratisch und gezielt sämtliche Veranstaltungen, Projekte und weitere Maßnahmen, die den Schülerinnen und Schülern unter pädagogischer Sicht Nutzen schaffen und deren Entfaltung einem verbesserten Lernumfeld dienen.
In enger Zusammenarbeit mit Schule, Lehrern und Schülern hilft der Förderverein, die schulische Vielfalt zu ermöglichen und mit finanziellen Mitteln die Schule über die limitierte Budgetausstattung hinaus zu unterstützen und zu verbessern.
Der Förderverein ist ein eingetragener Verein, der ausschließlich gemeinnützig tätig ist und sich allein durch Mitgliedsbeiträge und Spenden finanziert. Die gesamte Vereinsarbeit wird ehrenamtlich erledigt, d.h. die Einnahmen kommen uneingeschränkt der Schule bzw. den Schülerinnen und Schülern zugute.
SATZUNG
§ 1
Name, Sitz und Zweck
Der „Förderverein Alexander-von-Humboldt-Gymnasiums Neuss e.V.“ mit Sitz in Neuss verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Bildungs-Förderung des Alexander-von-Humboldt-Gymnasiums Neuss.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Beschaffung wissenschaftlicher und künstlerischer Unterrichtsmittel
b) Förderung des Schulsports, der Schulwanderungen, der Studienfahrten und des internationalen Schüleraustausches
c) Unterstützung bedürftiger SchülerInnen
d) Unterstützung der Tätigkeit der Schülermitverwaltung
e) Förderung der Verbindung ehemaliger SchülerInnen mit der Schule und untereinander
f) Pflege der Beziehungen zum Schulträger und Darstellung der Interessen und Schwerpunkte der Schule in der Öffentlichkeit
§ 2
Ideeller Verein
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mitgliedschaft, Eintritt, Austritt
(1) Mitglied werden kann jeder
a) Eltern der augenblicklichen SchülerInnen der Schule
b) Sonstige volljährige Freunde und Förderer unserer Schule. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
(3) Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
(4) Auch Nichtmitglieder können sich durch Spenden an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins beteiligen.
§ 4
Beiträge und Geschäftsjahr
(1) Der jährliche Beitrag beträgt mindestens 15,00 €. Er kann durch Beschluss von Vorstand und Beirat mit einfacher Mehrheit anderweitig festgesetzt werden. Der Mitgliedsbeitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres, spätestens zum 31.03. des Jahres fällig.
(2) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(3) Eine Rückvergütung erfolgt nicht. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Lastschrift eingezogen.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Vorstand
2. Beirat
3. Mitgliederversammlung
§ 6
Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus Vereinsmitgliedern:
a) Erste/r Vorsitzende
b) StellvertreterIn
c) SchriftführerIn
d) SchatzmeisterIn
Darüber hinaus gehören dem Vorstand der/die jeweilige SchulleiterIn sowie der/die jeweilige Vorsitzende der Schulpflegschaft an.
(2) Der/die Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(4) Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, SchatzmeisterIn und SchriftführerIn bilden den engeren Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch ein Mitglied des engeren Vorstandes.
(5) Nach dem Ende der Schulzeit des eigenen Kindes am Alexander-von-Humboldt-Gymnasium kann das Vorstandsamt bis zum Ablauf der aktuellen Wahlperiode weitergeführt werden. Danach ist eine erneute Wahl in den Vorstand ausgeschlossen.
§ 7
(1) Der/die Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Sie/er muss ihn einberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies fordern.
(2) Der/die Vorsitzende kann nach seinem/ihrem Ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zur Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
(4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das von dem/der Vorsitzenden und von dem/der SchriftführerIn zu unterzeichnen ist.
§ 8
Beirat
(1) Der Vorstand beruft auf die Dauer von vier Jahren den Beirat. Der Beirat besteht aus bis zu vier Mitgliedern.
(2) Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite.
(3) Der/die Vorsitzende unterrichtet den Beirat über alle Vereinsangelegenheiten und hört vor wichtigen Entscheidungen dessen Rat. Er lädt den Beirat mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung ein.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Die Einladung kann erfolgen durch: die Veröffentlichung in der Humboldt-Info, alternativ auf der Homepage der Schule und/oder des Fördervereins. Möglich ist auch eine persönliche Einladung. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangt.
In diesem Fall muss die Einladung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Einladung ergeht schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, zu denen eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Vorsitzenden und von dem/der SchriftführerIn zu unterzeichnen ist.
§ 10
Befugnisse der Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand hat in der ersten Mitgliederversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstatten und in der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung vorzulegen. Sie wählt minimal zwei und maximal drei KassenprüferInnen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Die Kasse gilt als geprüft, wenn sie von zwei KassenprüferInnen geprüft worden ist.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 2. Sie beschließt über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
§ 11
Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 12
Verwaltungsaufgaben
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
(2) Der Vorstand darf nur aus vorhandenen Guthaben Verpflichtungen eingehen.
(3) Der Vorstand darf keine Sicherheiten für Dritte stellen.
§ 13
Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
